Für einen Grenzgänger, der in der Schweiz arbeitet, aber in Deutschland ein Eigenheim kaufen möchte, ist die eigentliche Hürde nur selten die Finanzierung selbst: Entscheidend ist vielmehr, das von der Bank verlangte Eigenkapital aufzubringen.
Genau aus diesem Grund stellen viele erst später fest, dass ein Teil der Lösung bereits – oft unbemerkt – in ihrer Pensionskasse angespart wurde.
Das Schweizer Recht sieht nämlich die Möglichkeit vor, Mittel aus der zweiten Säule für den Erwerb des selbst genutzten Hauptwohnsitzes einzusetzen, auch wenn sich die Immobilie jenseits der Grenze befindet. Dabei handelt es sich um die sogenannte Wohneigentumsförderung (WEF), ein sinnvolles Instrument, das jedoch klaren Regeln unterliegt, die man vor Beginn des Verfahrens genau kennen sollte.
Mit künstlicher Intelligenz generiertes Bild Was ist die WEF und warum gilt sie auch für den Kauf eines Eigenheims in Deutschland?
Die zweite Säule dient grundsätzlich dazu, im Ruhestand ein Einkommen zu sichern. Der Schweizer Gesetzgeber sieht jedoch eine Ausnahme vor: Wer Eigentümer seines selbst genutzten Hauptwohnsitzes wird, kann einen Teil oder das gesamte angesparte Vorsorgekapital vorzeitig beziehen und dadurch den Betrag reduzieren, der bei der Bank finanziert werden muss.
Diese Möglichkeit ist nicht auf Immobilien in der Schweiz beschränkt: Sie gilt auch dann, wenn sich das Eigenheim in Deutschland befindet, sofern es tatsächlich zum Hauptwohnsitz der betreffenden Person wird und weder als Zweitwohnsitz noch als Mietobjekt dient. Dies ist zum Beispiel bei Grenzgängern der Fall, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten.
Der Antrag muss direkt bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden, bei der das Kapital hinterlegt ist. Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und wickelt die Auszahlung ab.
Die zu erfüllenden Voraussetzungen
Bevor Sie fortfahren, sollten Sie wissen, dass der Vorbezug nicht völlig frei möglich ist: Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt einige klare Voraussetzungen fest, um eine missbräuchliche Nutzung zu verhindern und eine zu starke Beeinträchtigung der künftigen Altersleistungen zu vermeiden.
- Ausschliessliche Nutzung als Hauptwohnsitz: Die Immobilie muss als tatsächlicher und dauerhafter Hauptwohnsitz der Person dienen, die das Kapital bezieht (oder ihrer Familie), und darf weder vermietet noch als Ferienwohnung genutzt werden.
- Mindestbetrag und Grenzen ab 50 Jahren: Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt 20.000 CHF; bis zum 50. Lebensjahr kann grundsätzlich das gesamte Freizügigkeitsguthaben bezogen werden. Ausnahme: Wurden in den letzten drei Jahren freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, bleiben diese Beträge samt Zinsen für den Vorbezug gesperrt. Danach ist der Vorbezugsbetrag auf den höheren der beiden Werte begrenzt: das beim Erreichen des 50. Lebensjahres vorhandene Kapital oder die Hälfte des aktuellen Kapitals.
- Zustimmung des Ehepartners oder eingetragenen Partners: Ist die betreffende Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen Partnerschaft, ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners beziehungsweise Partners erforderlich, häufig mit beglaubigter Unterschrift.
- Häufigkeit des Vorbezugs: Ein Vorbezug für Wohneigentum kann nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
Hinzu kommt eine weitere Einschränkung, die auch nach der Auszahlung bestehen bleibt: Wird die Immobilie später verkauft, muss der bezogene Betrag in der Regel an die Pensionskasse zurückgezahlt werden, sofern keine gesetzlich vorgesehene Ausnahme greift, etwa beim Erwerb eines anderen gleichwertigen Hauptwohnsitzes.
Vorbezug oder Verpfändung?
Wer Anspruch auf die WEF hat, kann zwischen zwei sehr unterschiedlichen Möglichkeiten wählen.
Beim Vorbezug wird das Kapital tatsächlich aus der Pensionskasse entnommen, um den Kauf zu finanzieren. Dadurch reduziert sich der zu finanzierende Betrag und damit auch die monatliche Kreditrate. Gleichzeitig führt der Vorbezug zu einer unmittelbaren Besteuerung und zu einer dauerhaften Verringerung der künftigen Altersleistungen.
Bei der Verpfändung hingegen bleibt das Kapital in der Pensionskasse: Es wird weiterhin verzinst und löst zunächst keine Steuer aus, dient jedoch der Bank als Sicherheit. Im Fall eines Zahlungsausfalls kann die Bank darauf zurückgreifen. Für Personen, die in Deutschland eine Immobilie kaufen, ist der Vorbezug häufig die gängigere Lösung, auch weil nicht alle deutschen Kreditinstitute über etablierte Verfahren verfügen, um eine Schweizer Pensionskasse als Sicherheit zu akzeptieren.
Die Besteuerung in Deutschland: Was Sie wissen sollten
Nach dem Bezug wird das Kapital aus der zweiten Säule steuerlich relevant. Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland richtet sich die Behandlung sowohl nach dem deutschen Steuerrecht als auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Leistungen aus der schweizerischen zweiten Säule werden in Deutschland grundsätzlich nach den für vergleichbare Altersvorsorgeleistungen geltenden Regeln eingeordnet.
Bei der Auszahlung behält die Schweizer Vorsorgeeinrichtung zunächst eine Quellensteuer auf die Kapitalleistung ein. Die Höhe richtet sich nach dem Kanton, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat, und kann daher je nach Pensionskasse unterschiedlich ausfallen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht hierfür kantonale Quellensteuertarife.
Anschließend muss geprüft werden, welchem Staat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die konkrete Leistung zusteht. Weist das Abkommen das Besteuerungsrecht Deutschland zu, kann die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer vollständig zurückgefordert werden. Dafür ist ein Rückerstattungsantrag erforderlich, der unter anderem von der zuständigen deutschen Steuerbehörde bestätigt werden muss.
Die konkrete deutsche Besteuerung kann jedoch je nach Art der Auszahlung, Herkunft der Beiträge und persönlicher Situation unterschiedlich ausfallen. Deshalb sollte vor einem Vorbezug für den Immobilienkauf geprüft werden, wie die Kapitalleistung in Deutschland steuerlich behandelt wird und ob ein Anspruch auf Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer besteht. Eine Abstimmung mit der Pensionskasse und einem auf deutsch-schweizerische Steuerfragen spezialisierten Steuerberater ist daher empfehlenswert.
Mit künstlicher Intelligenz generiertes Bild Achten Sie auch auf den CHF/EUR-Wechselkurs und die Bankgebühren
Ein letzter, häufig unterschätzter Aspekt betrifft die tatsächliche Übertragung des Kapitals. Wenn die Pensionskasse den Betrag direkt auf das Euro-Konto des deutschen Notars überweist, erfolgt die Umrechnung von Schweizer Franken in Euro in der Regel über den traditionellen Bankweg. Dabei kommen häufig wenig transparente und teilweise recht hohe Wechselkursmargen zur Anwendung. Bei einer größeren Anzahlung kann der Unterschied gegenüber einem günstigeren Wechselkurs zu einem Verlust von mehreren Tausend Euro an Kaufkraft führen. Bevor Sie Ihrer Pensionskasse Anweisungen erteilen, lohnt es sich daher, die verfügbaren Wechselkonditionen zu vergleichen, damit der vereinbarte Betrag ohne unangenehme Überraschungen beim Notar ankommt.
Auch die Bankgebühren sollten nicht unterschätzt werden, etwa für den Eingang und die Weiterleitung Ihres Kapitals. Hier kann Ihnen unser kostenloser virtueller Schweizer IBAN-Service ohne zusätzliche Gebühren oder Kosten weiterhelfen.
Die zweite Säule für den Kauf eines Eigenheims in Deutschland zu nutzen, ist eine konkrete Möglichkeit und kann für viele Grenzgänger entscheidend sein, um Wohneigentum zu erwerben. Dabei müssen jedoch mehrere Aspekte gleichzeitig berücksichtigt werden: die Einhaltung der Voraussetzungen der WEF, eine realistische Einschätzung der Auswirkungen auf die künftigen Altersleistungen und nicht zuletzt die deutsch-schweizerische Besteuerung, die vor der Unterzeichnung eines Vorbezugsantrags im Einzelfall mit einem Fachberater geprüft werden sollte.
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